ERLEICHTERUNGEN FÜR APOTHEKEN
Berlin – Das Gesetz gegen Lieferengpässe lässt auf sich warten, jenseits der ausgesetzten Festbeträge hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bislang nur Ankündigungen geliefert. In Sachsen will man nicht länger warten: Das Ministerium gibt Apotheken jetzt wichtige Erleichterungen an die Hand.
Mit „sinnvollen und schnell wirkenden Maßnahmen auf Landesebene“ wollen das Sozialministerium und die Landesdirektion Sachsen (LDS) die Auswirkungen der Lieferengpässe für die Patientinnen und Patienten abmildern. Daher seien auf Anregung der Sächsischen Landesapothekerkammer (SLAK) Vereinbarungen getroffen worden, um „durch eine unbürokratische Anwendung von geltendem Bundesrecht in Bezug auf die Arzneimittelversorgung eine ausreichende Versorgung der sächsischen Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen“.
Konkret sind drei Möglichkeiten vorgesehen, mit denen die Apotheken im Freistaat auf fehlende Arzneimittel reagieren können:
Tausch von Arzneimitteln
Apotheken dürfen einander kurzfristig und ohne gesonderte Erlaubnis mit Arzneimitteln aushelfen, auch wenn sie nicht zum selben Filialverbund gehören. Betäubungsmittel sind davon explizit ausgenommen. Auch die Nutzung von Tauschplattformen – genannt wird beispielhaft die Tauschbörse „Just check it“ – wird nicht beanstandet, „sofern die Abgabe der gesuchten Arzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Rahmen des § 17 Absatz 6c der Apothekenbetriebsordnung erfolgt“. Beide Apotheken müssen dabei die Chargendokumentation vorhalten.
Defektur
Eigentlich ist die Defektur nach § 8 ApBetrO nur erlaubt, wenn eine regelmäßige Verordnung vorliegt. Der Beirat sieht bislang keine Handhabe, die gesetzliche Vorgabe zu lockern. In Sachsen können Apotheken nun bis zu 100 Packungen eines Arzneimittels pro Tag erlaubnisfrei herstellen und ohne Zulassung in den Verkehr bringen, wenn ein ansonsten industriell gefertigtes Medikament nicht verfügbar ist. „Dass die auf der Internetseite des BfArM eingestellte Information zur eingeschränkten Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels mit der häufigen ärztlichen Verordnung gleichgesetzt werden kann, wird akzeptiert. Neben der häufigen ärztlichen Verordnung und der Information des BfArM zu Lieferengpässen kann in der derzeitigen Ausnahmesituation auch die häufige Nachfrage von Patienten einer Defekturherstellung zu Grunde gelegt werden. Die Apotheke sollte jedoch in der Lage sein, die Lieferdefekte des entsprechenden Fertigarzneimittels nachzuweisen.“
Import
Der Einzelimport nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) ist, wie der Name schon sagt, auf Einzelfälle aufgrund einer ärztlichen Verordnung beschränkt. In Sachsen wird nun die Einfuhr „auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge“ erlaubt. „In der gegenwärtigen Ausnahmesituation wird toleriert,…